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STATUTEN

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Die Statuten der Handelskammer Finnland Österreich

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ZVR-Nr.: 880651636

Nach Beschluss der Generalversammlung vom 16. Jänner 2019

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§ 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

(1) Der Vereinsname lautet: Handelskammer Finnland Österreich.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
(3) Der Verein ist weltweit tätig.
(4) In den Statuten angeführte Funktionsbezeichnungen verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.

§ 2. ZWECK

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Österreich und Finnland.

§ 3. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
–  a) Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende usw.
– b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
– a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
– b) Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmungen,
– c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die an der Förderung des Geschäftsverkehrs zwischen Finnland und Österreich interessiert ist.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 2 Wochen vorher mitgeteilt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt vom Austritt unberührt.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes vornehmen, wenn dieses trotz 1-maliger Mahnung länger als 1 Monat mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Generalversammlung wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes muß in der Einberufung erwähnt werden und der Beschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung durch Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8. VEREINSORGANE

Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9. DIE GENERALVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Laufe des Jahres statt.
(2) Für die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuberufen. Falls in der Generalversammlung Änderungen der Statuten des Vereines behandelt werden, muß dies in der Einberufung besonders erwähnt werden. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(3) Anträge zur ordentlichen oder außenordentlichen Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung bei dem Vorstand schriftlich einzureichen.
(4) Gültige Beschlüsse — ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung — können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(6) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 7 stimmberechtigten Mitgliedern beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
(7) Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlungen erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von Dreivierteln der der in zwei hintereinander folgenden Generalversammlungen abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in den Generalversammlungen führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10. AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der ordentlichen Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 11) und – fakultativ – Wahl eines Sekretärs und zweier Protokollprüfer für die jeweilige Generalversammlung.
2) Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereines.
3) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Rechenschaftsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes.
4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
5) Wahl der Rechnungsprüfer.
6) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11. DER VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus vier bis zehn Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, einem Kassier sowie den sonstigen Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle für die Dauer der restlichen Funktionsperiode ein anderes wählbares Mitglied zu bestimmen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10)
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit einer qualifizierten Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen durch gleichlautende Beschlüsse in zwei hintereinander folgenden Generalversammlungen ihres Amtes entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die von diesem einzuberufende Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Bestimmung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12. AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2) Vorbereitung der Generalversammlungen.
3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen.
4) Verwaltung des Vereinsvermögens
5) Anträge an die Generalversammlung betreffend Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.

§ 13. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in den außerordentlichen Generalversammlungen und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der außerordentlichen Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen.
(3) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und von einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam zu unterzeichnen.
(4) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten sein Stellvertreter.

§ 14. DIE RECHNUNGSPRÜFER

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15. DAS SCHIEDSGERICHT

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINES

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in zwei hintereinander folgenden zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat auch — sofern Vereinsvermögen vorhanden ist — über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, zum Zweck der Förderung des Exportes von Finnland nach Österreich benutzt werden.

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